Eine eigene Zuger Gemeinde
Korporationen und Genossenschaften entstanden in der Alemannenzeit, um Ackerland gemeinschaftlich zu verwalten und zu nutzen (siehe auch Geschichte). Die Bürgerinnen und Bürger der Korporation werden Genossinnen und Genossen genannt. Auch heute hat jede Genossin und jeder Genosse den gleichen Anteil am Stammgut, also am Besitz der Korporation. Das Korporationsgut ist unteilbar, wie die Verfassung des Kantons Zug vorschreibt. Das Stammgut kann also nicht einfach unter den Genossinnen und Genossen aufgeteilt werden.
Steuerpflichtige Gemeinde
Als öffentlich-rechtliche Gemeinde hat die Korporation Zug Statuten und Reglemente. Gleichzeitig untersteht sie der kantonalen Aufsicht und muss ihren Haushalt nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen führen. So darf der Zuger Regierungsrat zum Beispiel eingreifen, wenn die Erhaltung des Korporationsguts gefährdet ist. Anders als alle anderen Gemeinden – Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinde – darf die Korporation Zug bei ihren Bürgern keine Steuern erheben. Sie ist im Gegenteil steuerpflichtig.
Wichtige Entscheide, so zum Beispiel alle Landgeschäfte, fällt die Genossenversammlung. Ansonsten kümmert sich der Verwaltungsrat um die Geschicke der Korporation.