Eine Frage des Überlebens
Dieses Modell war nötig, um alle ernähren zu können: Die Erträge waren knapp, und niemand konnte Eigentum für sich beanspruchen. Das Prinzip war die gemeinschaftliche Selbstversorgung.
In Auseinandersetzungen im 14. und 15. Jahrhundert wurden die Nutzungs- und Gebietsrechte unter den einzelnen «Genossamen» bereinigt. Gleichzeitig wurden Neuzuzüger zunehmend von den Nutzungsrechten ausgeschlossen, um die Zahl der berechtigten Genossen nicht zu stark ansteigen zu lassen. In den Statuten der Korporation sind bis heute die Namen jener 36 Geschlechter verzeichnet, deren Angehörige Korporationsgenossen sind.
In der Verfassung verankert
Die erste helvetische Staatsverfassung 1798 verlangte eine Trennung von Einwohner- und Bürgergemeinden. Allmenden blieben den Bürgergemeinden vorbehalten, dazu gehörten auch die Korporationen. Die Bundes- und die zugerische Kantonsverfassung von 1848 schliesslich garantierte die Eigentumsrechte und anerkannte gleichzeitig den Bestand der Korporationen. Heute zählt die Korporation Zug rund 4300 Genossinnen und Genossen.